Schwarzarbeit auch erst mit späterer Änderungsvereinbarung möglich

Auch ein ursprünglich wirksam geschlossener Werkvertrag wird komplett unwirksam, wenn die Parteien über einen Teil der Leistungen des Handwerkers vereinbaren, dass diese schwarz, also ohne entsprechende Rechnung erbracht werden sollen. So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH) am 16.03.2017, Az. VII ZR 197/16. Hintergrund dieses Falls war die Beauftragung eines Handwerkers durch zwei Anwälte mit der Lieferung und Verlegung eines neuen Teppichbodens in ihrem selbstgenutzten Wohnhaus. Es gab zunächst einen Kostenvoranschlag des Handwerkers. Der Handwerker lieferte den Teppichboden und verlegte ihn auch, stellte aber nur über einen Teilbetrag eine Rechnung, den die Eigentümer überwiesen hatten. Darüber hinaus zahlten die Eigentümer noch weitere Beträge in bar an den Handwerker. Die Summe aus dem gezahlten Rechnungsbetrag und den Barzahlungen war geringer als der Betrag aus dem Kostenvoranschlag. Die Verlegung war dann mangelhaft, weshalb die Eigentümer vom Handwerker die gezahlte Gesamtsumme zurückhaben wollten. Der Bundesgerichtshof entschied wie bereits vorher schon das Oberlandesgericht, dass den Eigentümern ein Rückzahlungsanspruch nicht zusteht. Dies wurde mit einem Verstoß gegen § 1 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) begründet. Damit ist nicht nur ein solcher Vertrag gemäß § 134 BGB nichtig, bei dem von Anfang an vereinbart wurde, dass der Handwerker ohne Rechnung bezahlt wird, sondern auch dann, wenn zunächst vereinbart wird, dass der Handwerker ordnungsgemäß eine Rechnung stellt, dann aber später vereinbart wird, dass der Handwerker keine Rechnung schreiben soll oder nur über einen Teil der Leistungen eine Rechnung schreiben soll und der Rest dann schwarz bezahlt wird.

Schwarzarbeit

Bei Schwarzarbeit hat der Auftraggeber keine Mängelbeseitigungsrechte. Dies hatte der Bundesgerichtshof am 01.08.2013, Az. VII ZR 6/13, entschieden. Hintergrund dieses Falles war, dass die Eigentümerin eines Hauses ihre Zufahrt pflastern lassen wollte. Diese Pflasterung sollte zum Befahren der Zufahrt mit einem 40 Tonnen-Lkw geeignet sein. Als Bezahlung wurde ein Preis von 1.800 € ohne Rechnung und bar auf die Hand vereinbart. Die Pflasterarbeiten waren nicht ordnungsgemäß, vielmehr war die Zufahrt nach Ausführung der Pflasterarbeiten uneben geworden, weil der Handwerker eine zu dicke Sandschicht unter die Pflastersteine verlegt hatte. Der Bundesgerichtshof hatte wie bereits zuvor das Oberlandesgericht entschieden, dass die Eigentümerin und der Handwerker zwar einen Vertrag, und zwar einen Werkvertrag, geschlossen hatten, dieser aber wegen eines Verstoßes gegen § 1 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) und damit wegen § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nichtig ist, so dass die Eigentümerin keinerlei Rechte wegen der mangelhaften Verlegung der Pflastersteine hatte. In § 1 Absatz 2 Nr. 2 SchwarzArbG heißt es: „Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei […] als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt […].“ Gemäß § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist jeder Unternehmer verpflichtet, bei Arbeiten im und am Haus eine Rechnung über seine Lieferung von Material oder Leistungen innerhalb von 6 Monaten zu erstellen. Bei einem Schwarzgeschäft ist es aber gerade so, dass es keine Rechnung gibt, also sowohl der Auftraggeber (Besteller) als auch der Auftragnehmer (Unternehmer) auf eine Rechnung verzichten. Da aber das UStG gerade die Rechnung verpflichtend vorsieht, ist ein Verzicht auf eine Rechnung ein Verstoß gegen das UStG und damit ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot. Daraus folgt dann aber gemäß § 134 BGB auch, dass der gesamte Vertrag nichtig, also nicht existent ist. Damit kann weder die Eigentümerin von dem Handwerker eine mangelfreie Arbeit verlangen, noch kann der Handwerker die Bezahlung seiner Leistung verlangen. Beide gehen also letztlich leer aus.

Jahreswagen

Ein Jahreswagen ist nur dann tatsächlich ein Jahreswagen, wenn zwischen Verkauf und Erstzulassung höchstens 12 Monate vergangen sind und das Fahrzeug vor Erstzulassung keine Standzeit von mehr als 12 Monaten hatte. So hatte es der Bundesgerichtshof (BGH) am 07.06.2006, Az. VIII ZR 180/05, entschieden. In dem Fall kaufte der Käufer am 28.01.2002 einen Pkw, der im Mai 1999 hergestellt, aber erst am 08.08.2001 zum ersten Mal zugelassen worden war. Die Übergabe des Fahrzeugs vom Verkäufer an den Käufer erfolgte am 15.05.2002. Das Fahrzeug war als „Jahreswagen“ angeboten worden. Auch wenn zwischen Erstzulassung (08.08.2001) und Kauf (28.01.2002) bzw. sogar Übergabe (15.05.2002) weniger als 12 Monate lagen, darf aber die Standzeit zwischen Herstellung (Mai 1999) und Erstzulassung (08.08.2001) nicht unberücksichtigt bleiben. Diese Standzeit lag in diesem Fall bei mehr als 12 Monaten. Daher konnte das Fahrzeug im Zeitpunkt der Erstzulassung (08.08.2001) nicht mehr als Neufahrzeug gelten. Damit war das Fahrzeug im Zeitpunkt des Kaufs (28.01.2002) auch nicht mehr als Jahreswagen anzusehen. Dem Käufer stehen dann also die Gewährleistungsrechte zu, weil das gekaufte Fahrzeug gerade kein Jahreswagen mehr war.

Aufklärungspflichten bei Hausverkauf zu Asbest

Beim Verkauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung ist dem Käufer ungefragt mitzuteilen, wenn bei dem Gebäude Asbest verwendet worden ist. Der Bundesgerichtshof hatte am 27.03.2009, Az. V ZR 30/08, entschieden, dass auch bei einem 1980 erbauten und 2006 verkauften Haus die Hausverkäufer wegen der gravierenden Gesundheitsgefährdungen bei Umbau- oder Renovierungsarbeiten sowie üblichen Umgestaltungen ungefragt den Hauskäufer über dieses Risiko aufklären müssen. Begründet hatte dies der BGH u.a. damit, dass derartige Arbeiten nicht ohne Weiteres möglich sind und daher die Nutzbarkeit des Hauses erheblich beeinträchtigt ist. Es spielt dabei keine Rolle, dass die Käufer in dem Haus tatsächlich wohnen können. Daraus folgt dann, dass bei einem Verstoß die Verkäufer dem Käufer gegenüber wegen Verschuldens bei Vertragsschluss haften können.