Schwarzarbeit auch erst mit späterer Änderungsvereinbarung möglich

Auch ein ursprünglich wirksam geschlossener Werkvertrag wird komplett unwirksam, wenn die Parteien über einen Teil der Leistungen des Handwerkers vereinbaren, dass diese schwarz, also ohne entsprechende Rechnung erbracht werden sollen. So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH) am 16.03.2017, Az. VII ZR 197/16. Hintergrund dieses Falls war die Beauftragung eines Handwerkers durch zwei Anwälte mit der Lieferung und Verlegung eines neuen Teppichbodens in ihrem selbstgenutzten Wohnhaus. Es gab zunächst einen Kostenvoranschlag des Handwerkers. Der Handwerker lieferte den Teppichboden und verlegte ihn auch, stellte aber nur über einen Teilbetrag eine Rechnung, den die Eigentümer überwiesen hatten. Darüber hinaus zahlten die Eigentümer noch weitere Beträge in bar an den Handwerker. Die Summe aus dem gezahlten Rechnungsbetrag und den Barzahlungen war geringer als der Betrag aus dem Kostenvoranschlag. Die Verlegung war dann mangelhaft, weshalb die Eigentümer vom Handwerker die gezahlte Gesamtsumme zurückhaben wollten. Der Bundesgerichtshof entschied wie bereits vorher schon das Oberlandesgericht, dass den Eigentümern ein Rückzahlungsanspruch nicht zusteht. Dies wurde mit einem Verstoß gegen § 1 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) begründet. Damit ist nicht nur ein solcher Vertrag gemäß § 134 BGB nichtig, bei dem von Anfang an vereinbart wurde, dass der Handwerker ohne Rechnung bezahlt wird, sondern auch dann, wenn zunächst vereinbart wird, dass der Handwerker ordnungsgemäß eine Rechnung stellt, dann aber später vereinbart wird, dass der Handwerker keine Rechnung schreiben soll oder nur über einen Teil der Leistungen eine Rechnung schreiben soll und der Rest dann schwarz bezahlt wird.