Jahreswagen

Ein Jahreswagen ist nur dann tatsächlich ein Jahreswagen, wenn zwischen Verkauf und Erstzulassung höchstens 12 Monate vergangen sind und das Fahrzeug vor Erstzulassung keine Standzeit von mehr als 12 Monaten hatte. So hatte es der Bundesgerichtshof (BGH) am 07.06.2006, Az. VIII ZR 180/05, entschieden. In dem Fall kaufte der Käufer am 28.01.2002 einen Pkw, der im Mai 1999 hergestellt, aber erst am 08.08.2001 zum ersten Mal zugelassen worden war. Die Übergabe des Fahrzeugs vom Verkäufer an den Käufer erfolgte am 15.05.2002. Das Fahrzeug war als „Jahreswagen“ angeboten worden. Auch wenn zwischen Erstzulassung (08.08.2001) und Kauf (28.01.2002) bzw. sogar Übergabe (15.05.2002) weniger als 12 Monate lagen, darf aber die Standzeit zwischen Herstellung (Mai 1999) und Erstzulassung (08.08.2001) nicht unberücksichtigt bleiben. Diese Standzeit lag in diesem Fall bei mehr als 12 Monaten. Daher konnte das Fahrzeug im Zeitpunkt der Erstzulassung (08.08.2001) nicht mehr als Neufahrzeug gelten. Damit war das Fahrzeug im Zeitpunkt des Kaufs (28.01.2002) auch nicht mehr als Jahreswagen anzusehen. Dem Käufer stehen dann also die Gewährleistungsrechte zu, weil das gekaufte Fahrzeug gerade kein Jahreswagen mehr war.

Aufklärungspflichten bei Hausverkauf zu Asbest

Beim Verkauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung ist dem Käufer ungefragt mitzuteilen, wenn bei dem Gebäude Asbest verwendet worden ist. Der Bundesgerichtshof hatte am 27.03.2009, Az. V ZR 30/08, entschieden, dass auch bei einem 1980 erbauten und 2006 verkauften Haus die Hausverkäufer wegen der gravierenden Gesundheitsgefährdungen bei Umbau- oder Renovierungsarbeiten sowie üblichen Umgestaltungen ungefragt den Hauskäufer über dieses Risiko aufklären müssen. Begründet hatte dies der BGH u.a. damit, dass derartige Arbeiten nicht ohne Weiteres möglich sind und daher die Nutzbarkeit des Hauses erheblich beeinträchtigt ist. Es spielt dabei keine Rolle, dass die Käufer in dem Haus tatsächlich wohnen können. Daraus folgt dann, dass bei einem Verstoß die Verkäufer dem Käufer gegenüber wegen Verschuldens bei Vertragsschluss haften können.