Aufklärungspflichten bei Hausverkauf zu Asbest

Beim Verkauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung ist dem Käufer ungefragt mitzuteilen, wenn bei dem Gebäude Asbest verwendet worden ist. Der Bundesgerichtshof hatte am 27.03.2009, Az. V ZR 30/08, entschieden, dass auch bei einem 1980 erbauten und 2006 verkauften Haus die Hausverkäufer wegen der gravierenden Gesundheitsgefährdungen bei Umbau- oder Renovierungsarbeiten sowie üblichen Umgestaltungen ungefragt den Hauskäufer über dieses Risiko aufklären müssen. Begründet hatte dies der BGH u.a. damit, dass derartige Arbeiten nicht ohne Weiteres möglich sind und daher die Nutzbarkeit des Hauses erheblich beeinträchtigt ist. Es spielt dabei keine Rolle, dass die Käufer in dem Haus tatsächlich wohnen können. Daraus folgt dann, dass bei einem Verstoß die Verkäufer dem Käufer gegenüber wegen Verschuldens bei Vertragsschluss haften können.